Liegt Ihre Verordnung vor Ihnen, beginnt die Frist mit dem Aus­stel­lungs­da­tum. Für die erste Behandlung haben Sie grund­sätz­lich 28 Ka­len­der­ta­ge, bei dringlichem Bedarf 14 Ka­len­der­ta­ge. Gesetzlich Versicherte ab 18 zahlen im November 2026 zehn Prozent der Kosten plus zehn Euro je Verordnung. Ab 1. Januar 2027 steigt der Festbetrag auf 15 Euro.

Was Ihre Heil­mit­tel­ver­ord­nung festlegt

Die Heil­mit­tel­ver­ord­nung ist die ärztliche Anweisung für Ihre Behandlung. „Heilmittel“ meint zum Beispiel Kran­ken­gym­nas­tik oder Manuelle Therapie, also kein Medikament. Bei einer Verordnung zulasten der ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung müssen die vor­ge­schrie­be­nen Angaben auf dem Formular stehen.

Dazu gehören Ihre Ver­si­cher­ten­da­ten und das Aus­stel­lungs­da­tum, die be­hand­lungs­re­le­van­te Diagnose samt Dia­gno­se­grup­pe, das verordnete Heilmittel und die Zahl der Be­hand­lungs­ein­hei­ten. Die Ärztin oder der Arzt trägt auch die The­ra­pie­fre­quenz ein. Daran sehen Sie, wie oft Sie vor­aus­sicht­lich behandelt werden sollen. Die Frequenz kann auch als Spanne angegeben sein, zum Beispiel ein bis drei Termine pro Woche.

Auf dem Formular stehen außerdem Angaben zu einem Hausbesuch und zu dringlichem Be­hand­lungs­be­darf. Ein Hausbesuch muss ärztlich verordnet sein. Das Feld für den dringlichen Bedarf wird angekreuzt, wenn die Behandlung aus me­di­zi­ni­schen Gründen früher beginnen soll. Auch zusätzliche The­ra­pie­zie­le und ein The­ra­pie­be­richt können eingetragen werden.

Die Verordnung legt fest, welche Behandlung vorgesehen ist. Was Sie zum ersten Termin mitbringen und wie er abläuft, erfahren Sie im Beitrag Ihr erster Termin in der Phy­sio­the­ra­pie.

Bis wann muss Ihre erste Behandlung beginnen?

Ab dem Aus­stel­lungs­da­tum läuft die Frist für den Be­hand­lungs­be­ginn: Grund­sätz­lich bleiben Ihnen 28 Ka­len­der­ta­ge. Ist dringlicher Be­hand­lungs­be­darf auf der Verordnung markiert, sind es 14 Tage. Ent­schei­dend ist der erste tat­säch­li­che Be­hand­lungs­ter­min. Ihr Anruf und die Ter­min­ver­ein­ba­rung stoppen die Frist nicht.

Beginnt die Behandlung nicht rechtzeitig, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Melden Sie sich deshalb möglichst früh bei einer Phy­sio­the­ra­pie­pra­xis. Wird die dringliche Frist knapp, informieren Sie sofort die Praxis und die verordnende Arztpraxis. Nur die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt kann den dringlichen Bedarf mit einer neuen Un­ter­schrift und Da­tums­an­ga­be aufheben. Auch danach muss die Behandlung innerhalb der regulären 28 Tage beginnen.

Mit dem ersten Be­hand­lungs­tag startet eine zweite Frist. Bei bis zu sechs verordneten Einheiten ist die normale Phy­sio­the­ra­pie­ver­ord­nung drei Monate gültig, bei mehr als sechs Einheiten sechs Monate. Diese Frist beginnt also am ersten Be­hand­lungs­tag.

Wenn Termine ausfallen: Was gilt bei einer längeren Pause?

Ein einzelner versäumter Termin lässt Ihre Verordnung bestehen. Dauert die Pause länger als 14 Ka­len­der­ta­ge und gibt es keinen an­ge­mes­se­nen Grund, verliert sie ihre Gültigkeit für die noch offenen Be­hand­lungs­ein­hei­ten.

Krankheit bei Ihnen oder in der Praxis, Urlaub und eine the­ra­peu­tisch begründete Pause zählen als anerkannte Gründe. Die Phy­sio­the­ra­pie­pra­xis do­ku­men­tiert den Grund auf der Verordnung und achtet darauf, dass die Pause das The­ra­pie­ziel nicht gefährdet. Wenn Sie länger krank sind, fragen Sie früh in der Praxis nach, wie es mit den offenen Terminen weitergeht.

Welche Zuzahlung fällt für Sie an?

Gesetzlich Versicherte zahlen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr grund­sätz­lich zehn Prozent der Kosten der verordneten Heilmittel plus einen festen Betrag je Verordnung. Im November 2026 sind das zehn Euro. Der Festbetrag fällt einmal für die Verordnung an. Insgesamt zahlen Sie höchstens die Kosten der Behandlung.

Zum 1. Januar 2027 steigt der feste Betrag durch ein bereits be­schlos­se­nes Gesetz auf 15 Euro je Verordnung. Die zehn Prozent bleiben bestehen. Bei einer laufenden Be­hand­lungs­se­rie entscheidet der erste Be­hand­lungs­tag über den festen Betrag. Gehen Ihre Termine über den Jah­res­wech­sel, klären Sie in der Praxis, welcher Betrag für Ihre Verordnung gilt.

Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr fällt keine gesetzliche Zuzahlung an. Auch mit einer gültigen Be­frei­ungs­be­schei­ni­gung Ihrer Kran­ken­kas­se entfällt sie. Heben Sie Ihre Quittungen auf: Die jährliche Be­las­tungs­gren­ze liegt grund­sätz­lich bei zwei Prozent der Brut­to­ein­nah­men des Haushalts, bei schwer­wie­gend chronisch Kranken bei einem Prozent. Fragen Sie Ihre Kran­ken­kas­se, ob sie Sie von weiteren Zuzahlungen befreit.

Auch bei einem verordneten Hausbesuch fällt die Zuzahlung an. Die Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung für Phy­sio­the­ra­pie führt dafür ebenfalls eine Zuzahlung auf. Welche Vor­aus­set­zun­gen für Phy­sio­the­ra­pie als Hausbesuch gelten, lesen Sie im eigenen Beitrag.

Wann ist eine Fol­ge­ver­ord­nung möglich?

Die Einheiten auf Ihrer Verordnung gehören zu einer Be­hand­lungs­se­rie. Bleiben Beschwerden oder Ein­schrän­kun­gen bestehen, kann die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt prüfen, ob eine weitere Serie sinnvoll und medizinisch notwendig ist. Dafür brauchen Sie eine neue Verordnung mit einer neuen Ein­schät­zung.

Ein lang­fris­ti­ger Heil­mit­tel­be­darf liegt bei schweren und dauerhaften funk­tio­nel­len oder struk­tu­rel­len Schä­di­gun­gen vor. Für bestimmte Diagnosen ist er in der Dia­gno­se­lis­te des Gemeinsamen Bun­des­aus­schus­ses aufgeführt. Bei ver­gleich­ba­ren Er­kran­kun­gen, die dort nicht stehen, kann ein Antrag bei der Kran­ken­kas­se nötig sein.

Für bestimmte Diagnosen gibt es außerdem den besonderen Ver­ord­nungs­be­darf, wenn oft mehr Be­hand­lungs­ein­hei­ten nötig sind. Bei lang­fris­ti­gem oder besonderem Bedarf kann die Ärztin oder der Arzt die benötigte Menge für bis zu zwölf Wochen auf einer Verordnung festlegen. Auch dann bleiben Behandlung und Menge an den me­di­zi­ni­schen Bedarf gebunden.

Was gilt bei privater Ver­si­che­rung und Beihilfe?

Privat Versicherte erhalten in der Regel eine private Verordnung. Nach der Behandlung bekommen Sie eine Rechnung und reichen sie bei Ihrer Ver­si­che­rung ein. Wie viel erstattet wird, richtet sich nach Ihrem Tarif.

Wenn Sie bei­hil­fe­be­rech­tigt sind, gelten zusätzlich die Regeln Ihrer Bei­hil­fe­stel­le. Sie un­ter­schei­den sich je nach Dienstherr und Bei­hil­fe­vor­schrift. Fragen Sie vor Be­hand­lungs­be­ginn Ihre private Ver­si­che­rung und ge­ge­be­nen­falls die Bei­hil­fe­stel­le, welche Verordnung Sie brauchen und welcher Anteil erstattet wird.

Sie können Ihre Phy­sio­the­ra­pie­pra­xis selbst wählen

Die Verordnung sagt, welches Heilmittel Sie erhalten. Welche zugelassene Phy­sio­the­ra­pie­pra­xis Sie dafür wählen, entscheiden Sie selbst. Sie muss das verordnete Heilmittel anbieten. Ist ein Hausbesuch verordnet, fragen Sie nach, ob die Praxis ihn anbietet.

In unserer Praxis in Düsseldorf-Gerresheim prüfen wir Ihre Verordnung vor Be­hand­lungs­be­ginn und klären offene Fragen mit Ihnen. Einen Termin fragen Sie über den Kontakt zur Praxis an. Stand der Angaben: November 2026.

Geschrieben von

Physiotherapeut und Praxisinhaber

Davood Mirasadollahi ist staatlich anerkannter Physiotherapeut mit Weiterbildungen in Manueller Therapie, Faszientherapie (FDM), CMD-Therapie, Kinesio-Taping und Vagus-Therapie. Er leitet Theracore in Düsseldorf-Gerresheim und erklärt im Ratgeber, was bei häufigen Beschwerden hilft und wie Physiotherapie abläuft.

  • Staatlich anerkannter Physiotherapeut
  • Manuelle Therapie (MT)
  • Physiotherapie bei Craniomandibulärer Dysfunktion (CMD)