Liegt Ihre Verordnung vor Ihnen, beginnt die Frist mit dem Ausstellungsdatum. Für die erste Behandlung haben Sie grundsätzlich 28 Kalendertage, bei dringlichem Bedarf 14 Kalendertage. Gesetzlich Versicherte ab 18 zahlen im November 2026 zehn Prozent der Kosten plus zehn Euro je Verordnung. Ab 1. Januar 2027 steigt der Festbetrag auf 15 Euro.
Was Ihre Heilmittelverordnung festlegt
Die Heilmittelverordnung ist die ärztliche Anweisung für Ihre Behandlung. „Heilmittel“ meint zum Beispiel Krankengymnastik oder Manuelle Therapie, also kein Medikament. Bei einer Verordnung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung müssen die vorgeschriebenen Angaben auf dem Formular stehen.
Dazu gehören Ihre Versichertendaten und das Ausstellungsdatum, die behandlungsrelevante Diagnose samt Diagnosegruppe, das verordnete Heilmittel und die Zahl der Behandlungseinheiten. Die Ärztin oder der Arzt trägt auch die Therapiefrequenz ein. Daran sehen Sie, wie oft Sie voraussichtlich behandelt werden sollen. Die Frequenz kann auch als Spanne angegeben sein, zum Beispiel ein bis drei Termine pro Woche.
Auf dem Formular stehen außerdem Angaben zu einem Hausbesuch und zu dringlichem Behandlungsbedarf. Ein Hausbesuch muss ärztlich verordnet sein. Das Feld für den dringlichen Bedarf wird angekreuzt, wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen früher beginnen soll. Auch zusätzliche Therapieziele und ein Therapiebericht können eingetragen werden.
Die Verordnung legt fest, welche Behandlung vorgesehen ist. Was Sie zum ersten Termin mitbringen und wie er abläuft, erfahren Sie im Beitrag Ihr erster Termin in der Physiotherapie.
Bis wann muss Ihre erste Behandlung beginnen?
Ab dem Ausstellungsdatum läuft die Frist für den Behandlungsbeginn: Grundsätzlich bleiben Ihnen 28 Kalendertage. Ist dringlicher Behandlungsbedarf auf der Verordnung markiert, sind es 14 Tage. Entscheidend ist der erste tatsächliche Behandlungstermin. Ihr Anruf und die Terminvereinbarung stoppen die Frist nicht.
Beginnt die Behandlung nicht rechtzeitig, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Melden Sie sich deshalb möglichst früh bei einer Physiotherapiepraxis. Wird die dringliche Frist knapp, informieren Sie sofort die Praxis und die verordnende Arztpraxis. Nur die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt kann den dringlichen Bedarf mit einer neuen Unterschrift und Datumsangabe aufheben. Auch danach muss die Behandlung innerhalb der regulären 28 Tage beginnen.
Mit dem ersten Behandlungstag startet eine zweite Frist. Bei bis zu sechs verordneten Einheiten ist die normale Physiotherapieverordnung drei Monate gültig, bei mehr als sechs Einheiten sechs Monate. Diese Frist beginnt also am ersten Behandlungstag.
Wenn Termine ausfallen: Was gilt bei einer längeren Pause?
Ein einzelner versäumter Termin lässt Ihre Verordnung bestehen. Dauert die Pause länger als 14 Kalendertage und gibt es keinen angemessenen Grund, verliert sie ihre Gültigkeit für die noch offenen Behandlungseinheiten.
Krankheit bei Ihnen oder in der Praxis, Urlaub und eine therapeutisch begründete Pause zählen als anerkannte Gründe. Die Physiotherapiepraxis dokumentiert den Grund auf der Verordnung und achtet darauf, dass die Pause das Therapieziel nicht gefährdet. Wenn Sie länger krank sind, fragen Sie früh in der Praxis nach, wie es mit den offenen Terminen weitergeht.
Welche Zuzahlung fällt für Sie an?
Gesetzlich Versicherte zahlen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr grundsätzlich zehn Prozent der Kosten der verordneten Heilmittel plus einen festen Betrag je Verordnung. Im November 2026 sind das zehn Euro. Der Festbetrag fällt einmal für die Verordnung an. Insgesamt zahlen Sie höchstens die Kosten der Behandlung.
Zum 1. Januar 2027 steigt der feste Betrag durch ein bereits beschlossenes Gesetz auf 15 Euro je Verordnung. Die zehn Prozent bleiben bestehen. Bei einer laufenden Behandlungsserie entscheidet der erste Behandlungstag über den festen Betrag. Gehen Ihre Termine über den Jahreswechsel, klären Sie in der Praxis, welcher Betrag für Ihre Verordnung gilt.
Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr fällt keine gesetzliche Zuzahlung an. Auch mit einer gültigen Befreiungsbescheinigung Ihrer Krankenkasse entfällt sie. Heben Sie Ihre Quittungen auf: Die jährliche Belastungsgrenze liegt grundsätzlich bei zwei Prozent der Bruttoeinnahmen des Haushalts, bei schwerwiegend chronisch Kranken bei einem Prozent. Fragen Sie Ihre Krankenkasse, ob sie Sie von weiteren Zuzahlungen befreit.
Auch bei einem verordneten Hausbesuch fällt die Zuzahlung an. Die Vergütungsvereinbarung für Physiotherapie führt dafür ebenfalls eine Zuzahlung auf. Welche Voraussetzungen für Physiotherapie als Hausbesuch gelten, lesen Sie im eigenen Beitrag.
Wann ist eine Folgeverordnung möglich?
Die Einheiten auf Ihrer Verordnung gehören zu einer Behandlungsserie. Bleiben Beschwerden oder Einschränkungen bestehen, kann die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt prüfen, ob eine weitere Serie sinnvoll und medizinisch notwendig ist. Dafür brauchen Sie eine neue Verordnung mit einer neuen Einschätzung.
Ein langfristiger Heilmittelbedarf liegt bei schweren und dauerhaften funktionellen oder strukturellen Schädigungen vor. Für bestimmte Diagnosen ist er in der Diagnoseliste des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgeführt. Bei vergleichbaren Erkrankungen, die dort nicht stehen, kann ein Antrag bei der Krankenkasse nötig sein.
Für bestimmte Diagnosen gibt es außerdem den besonderen Verordnungsbedarf, wenn oft mehr Behandlungseinheiten nötig sind. Bei langfristigem oder besonderem Bedarf kann die Ärztin oder der Arzt die benötigte Menge für bis zu zwölf Wochen auf einer Verordnung festlegen. Auch dann bleiben Behandlung und Menge an den medizinischen Bedarf gebunden.
Was gilt bei privater Versicherung und Beihilfe?
Privat Versicherte erhalten in der Regel eine private Verordnung. Nach der Behandlung bekommen Sie eine Rechnung und reichen sie bei Ihrer Versicherung ein. Wie viel erstattet wird, richtet sich nach Ihrem Tarif.
Wenn Sie beihilfeberechtigt sind, gelten zusätzlich die Regeln Ihrer Beihilfestelle. Sie unterscheiden sich je nach Dienstherr und Beihilfevorschrift. Fragen Sie vor Behandlungsbeginn Ihre private Versicherung und gegebenenfalls die Beihilfestelle, welche Verordnung Sie brauchen und welcher Anteil erstattet wird.
Sie können Ihre Physiotherapiepraxis selbst wählen
Die Verordnung sagt, welches Heilmittel Sie erhalten. Welche zugelassene Physiotherapiepraxis Sie dafür wählen, entscheiden Sie selbst. Sie muss das verordnete Heilmittel anbieten. Ist ein Hausbesuch verordnet, fragen Sie nach, ob die Praxis ihn anbietet.
In unserer Praxis in Düsseldorf-Gerresheim prüfen wir Ihre Verordnung vor Behandlungsbeginn und klären offene Fragen mit Ihnen. Einen Termin fragen Sie über den Kontakt zur Praxis an. Stand der Angaben: November 2026.